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Satzung



Rhythmik NRW e.V.
Berufsverband Musik und Bewegung


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. Februar 2004 in Köln. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 28. März in Köln. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Registriernummer
VR 14 689 am 30.12.2004.





Präambel

Die Arbeit des Verbandes Rhythmik NRW e.V. - Berufsverband Musik und Bewegung basiert auf
- der Bündelung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Dies sind Dipl. Rhythmiker/innen und Fachkräfte, die Rhythmik in ihre Arbeit integrieren.
- der Vertretung berufspolitischer Interessen
- der engen Zusammenarbeit seiner Mitglieder
- dem Verständnis einer Interessenvertretung des Faches Rhythmik.

Das Arbeitsgebiet ist zunächst auf Nordrhein-Westfalen beschränkt, kann aber je nach Bedarf auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet werden.

In diesem Sinne gibt sich Rhythmik NRW folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Rhythmik NRW e.V. - Berufsverband Musik und Bewegung"
2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Rhythmik im Beruf

- Zusammenstellung der Berufsfelder von Rhythmiker/innen und Analyse der Arbeitsverhältnisse (Selbstständigkeit, Angestelltenstatus, Vergütung, Vertragslage etc.), beginnend in NRW

- Förderung der Curriculumentwicklung

- Bedarfsanalyse und Konzeptentwicklung in direktem Austausch mit Arbeitgebern

- Erarbeitung von Kriterien zur Qualitätssicherung im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Vergleichbarkeit von Zertifikaten prüfen.

Rhythmik in der Ausbildung

-
Ausbildungssicherung und Ausbildungserweiterung in NRW und darüber hinaus in der gesamten Bundesrepublik.

- Mitentwicklung von möglichen Kooperationsstudiengängen Rhythmik mit Standort Musikhochschule.

- Nachwuchspflege

- Kontakt zu Musikhochschulen und Universitäten, die ein bewegungsorientiertes Studienangebot im Vorlesungsverzeichnis führen.

- Standortbestimmung der Rhythmik innerhalb ihrer grundsätzlich musikerzieherischen Verwurzelung. Beschreibung der ausgeweiteten Berufsfelder in Bezug zu ihrer Grundständigkeit.

Öffentlichkeitsarbeit

-
Bekanntmachung von Ausbildungsmöglichkeiten, Veranstaltungen, Demonstrationen, künstlerische Aufführungen etc.

- Veranstaltung von Tagungen, Symposien etc. mit jeweiligen Partnerorganisationen, Trägern und Institutionen

Berufsspezifische Fragen

- Beratung von Berufsanfängern

- Klärung von Versicherungsfragen, etc.

Rhythmik in der Zukunft

-
Sicherung des künstlerisch-pädagogischen Verständnisses von Rhythmik nach innen und außen.


§ 3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband /Dachverband/ Berufsverband etc.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Sie muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Um für das folgende Geschäftsjahr gültig zu werden, muß sie mindestens 3 Monate vor Jahresende den Mitglieder mitgeteilt werden. § 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
c. Gremien
d. Referate


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien und Referate
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins. Um für das folgende Geschäftsjahr gültig zu werden, muß sie mindestens drei Monate vor Jahresende den Mitglieder mitgeteilt werden.
l. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an [konkrete Organisation], und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.


Köln, den 29.2.2004


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Hier können Sie die Satzung (Word-Datei) herunterladen:

satzung.doc [19 KB]


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